§ 21 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben zu Beginn der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.

(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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