§ 19 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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