§ 22 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Gesamtanzahl der Gemeindevorstandsmitglieder ist auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen.

(2) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, unter diese das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen geschrieben; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei drei zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die drittgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die fünftgrößte Zahl und bei sieben zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die siebentgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei erhält so viele Gemeindevorstandssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Gemeindevorstandssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Wenn alle Gemeinderatssitze einer Wahlpartei zugefallen sind, so fallen auch die zu vergebenden Gemeindevorstandssitze der betreffenden Wahlpartei zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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