§ 15 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(2) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.

(2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.

(4) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.

(5) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 GemO
§ 16 GemO