(1) Die Organe der Gemeinde sind
– | der Gemeinderat (§ 15), | |||||||||
– | der Gemeindevorstand (§ 18), | |||||||||
– | der Bürgermeister (§ 19), | |||||||||
– | der Gemeindekassier (§ 85), | |||||||||
– | die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3), | |||||||||
– | die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und | |||||||||
– | die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt. |
(2) Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) kann der Gemeinderat Verwaltungsausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1), wenn dies wegen der Größe oder Bedeutung der Unternehmung zweckmäßig ist. Das Beschlussrecht der Verwaltungsausschüsse beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Unternehmungen.
(3) Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1).
(4) In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat und der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
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