§ 4 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Recht zur Führung von Gemeindewappen verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. Das Recht ist zu verleihen, wenn das Wappen mit dem Namen der Gemeinde oder den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde in Beziehung steht, den heraldischen Grundsätzen entspricht und mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich ist.

(2) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat.

(3) Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.

(5) Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 und 10 Abs. 2 untergehen, gelten nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen. Das Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden, wenn das Gemeindegebiet der bisherigen Gemeinde zum Ortsverwaltungsteil erklärt wird (§ 1 Abs. 4).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 GemO
§ 5 GemO