(1) Das Recht zur Führung von Gemeindewappen verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. Das Recht ist zu verleihen, wenn das Wappen mit dem Namen der Gemeinde oder den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde in Beziehung steht, den heraldischen Grundsätzen entspricht und mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich ist.
(2) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat.
(3) Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.
(5) Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 und 10 Abs. 2 untergehen, gelten nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen. Das Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden, wenn das Gemeindegebiet der bisherigen Gemeinde zum Ortsverwaltungsteil erklärt wird (§ 1 Abs. 4).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012
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