§ 20 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die neugewählten Mitglieder des Gemeinderates sind zur konstituierenden Sitzung durch den im Amt befindlichen Bürgermeister binnen einer Woche nach Rechtskraft der Wahl mit dem Hinweis darauf einzuberufen, daß das unentschuldigte Nichterscheinen oder das unentschuldigte Entfernen vor Beendigung der Gemeindevorstandswahl den Mandatsverlust zur Folge hat. Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von 2 Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(2) Erfolgt die Einberufung zur konstituierenden Sitzung durch den Bürgermeister nicht innerhalb der Abs. 1 angeführten Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einberufung unverzüglich vorzunehmen.

(3) Sofern nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen sind (ein sich hiebei ergebender Bruchteil ist nach oben aufzurunden), ist binnen einer Woche neuerlich die konstituierende Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist und in der ohne weiteren Verzug die Wahl des Gemeindevorstandes vorzunehmen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung (§ 21) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (§ 22) die Wahlen des Bürgermeisters (§ 23) und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24) durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der jeweiligen Ausschußmitglieder (§ 28) festgelegt werden. Andere Tagesordnungspunkte können in der konstituierenden Sitzung nicht behandelt werden.

(5) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates und die Wahl des Gemeindevorstandes sind durch das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender), das 2 Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen hat, zu leiten.

(6) Die Wahlen der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind mittels Stimmzettel vorzunehmen.

(7) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist eine Person, die mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder bereits gewählten Gemeindevorstandsmitgliedern bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt ist, verschwägert ist oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht.

(8) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist öffentlich; die Ausschließung der Öffentlichkeit hat die Ungültigkeit der Wahlen zur Folge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 81/2010

In Kraft seit 25.09.2010 bis 31.12.9999
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