§ 5a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die Anbringung und Aufstellung der Bezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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