(1) Zur Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden ist nach Anhörung derselben ein Gesetz erforderlich.
(2) Zur Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich.
(3) Wird zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
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