(1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der gesetzlichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der Interessenvertretung, das nach dem 31. Mai 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
(2) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist im Zusammenhang mit Wahlen von Organen der gesetzlichen Interessenvertretung wird bis 31. Mai 2020 gehemmt.
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