§ 14 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

3. Abschnitt

 

Wahl der Personalvertreter

 

Allgemeines

 

§ 14

 

(1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse in Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist.

(3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 26 Abs 2 lit a bis c vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.

(4) Die Durchführung der Wahlen des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Personalvertretungswahlausschuß und den Dienststellenwahlausschüssen, die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson dem Gemeindeamtsleiter.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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