§ 13 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Geschäftsführung des Personalvertretungsausschusses

und der Dienststellenausschüsse

 

§ 13

 

(1) Der Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenausschüsse haben ihre Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

(2) Die erste Sitzung eines Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In seiner ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter sowie den Schriftführer zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden kommt der stimmenstärksten Wählergruppe zu. Die zweitstärkste Wählergruppe hat das Recht zum Vorschlag eines Stellvertreters, wenn sie mehr als 50 % der Stimmen der stimmenstärksten Wählergruppe erreicht hat. Bei Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los; in diesem Fall kommt das Vorschlagsrecht für den Stellvertreter der unterlegenen Wählergruppe zu. Steht einer Wählergruppe ein Vorschlagsrecht zu, sind bei der Wahl der Vorsitzenden bzw Stellvertreter nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählergruppe entfallen.

(3) Dem Vorsitzenden-Stellvertreter obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Vertretung des Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung oder der Erledigung seiner Funktion. Ist die Funktion des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters dauernd erledigt, hat innerhalb von einem Monat eine Neuwahl stattzufinden.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Zu den Beratungen können sowohl Vertreter gesetzlicher oder freiwilliger Berufsvereinigungen als auch sachverständige Bedienstete eingeladen werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören.

(7) Der Personalvertretungsausschuß kann einen oder mehrere Unterausschüsse einsetzen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten übertragen. Er kann auch einzelne, konkret zu umschreibende Aufgaben auf die Dienststellenausschüsse übertragen. Die Abs 1 bis 6 sind auf Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Personalvertretungsausschuß kann einzelne von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Personalvertretungsausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse sind durch die Geschäftsordnungen zu regeln (§ 8 Abs 1 lit f).

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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