Dienststellenversammlung
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) | die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und | |||||||||
b) | die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses. | |||||||||
Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen. |
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 bis 5 und 7 bis 13 sind auf die Dienststellenversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese mindestens einmal jährlich einzuberufen ist.
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