§ 11 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dienststellenversammlung

 

§ 11

 

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 bis 5 und 7 bis 13 sind auf die Dienststellenversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese mindestens einmal jährlich einzuberufen ist.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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