Einrichtung und Wirkungsbereich der
Dienststellenausschüsse
(1) Für jede Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.
(2) Die Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit 20 bis 40 Bediensteten aus drei, in solchen mit 41 bis 100 Bediensteten aus fünf und in solchen mit mehr als 100 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.
(3) Bei der Anwendung des Abs 2 ist die Anzahl der Bediensteten am Stichtag der Wahl (§ 18 Abs 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Zahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.
(4) Der Dienststellenausschuß ist zur Wahrung der Interessen der Bediensteten der Dienststelle berufen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Personalvertretungsausschusses gegeben ist. Außer den ihm aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich zukommenden Aufgaben obliegen dem Dienststellenausschuß insbesondere:
a) | die Mitwirkung bei der Anordnung von Überstunden, soweit sie von vornherein für mehr als ein Monat absehbar sind; | |||||||||
b) | die Wahrnehmung der ihm vom Personalvertretungsausschuß übertragenen Aufgaben (§ 13 Abs 7); | |||||||||
c) | die Mitwirkung bei der Gestaltung von Betriebsausflügen und sonstigen Personalbetreuungsmaßnahmen sowie bei der Ehrung von Bediensteten. |
(5) Im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, der Untersagung einer Nebenbeschäftigung und der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen hat der Personalvertretungsausschuß dem Dienststellenausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Auf die Abwicklung der dem Dienststellenausschuß zukommenden Aufgaben finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 4, 5 und 7 sinngemäß Anwendung.
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