Vertrauensperson
(1) In Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten ist anstelle des Personalvertretungsausschusses eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Vertrauensperson kommen die im § 8 Abs 1 lit a bis c angeführten Aufgaben sowie die im § 8 Abs 2 bis 6 und im § 12 Abs 4 lit a und c angeführten Mitwirkungsrechte zu. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
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