§ 2 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Aufgaben der Personalvertretung

 

§ 2

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit im Interesse der Bediensteten auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Interessensvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Österreichischer Gewerkschaftsbund) sowie die Mitgliedschaft zu diesen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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