Schutz der Rechte der Bediensteten
(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung und den Dienststellenversammlungen sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(2) Durch Abs 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.
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