§ 5 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

2. Abschnitt

 

Organe der Personalvertretung und deren Wirkungsbereich

 

Organe

 

§ 5

 

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a)

die Bedienstetenversammlung;

b)

der Personalvertretungsausschuß in Gemeinden mit 20 oder mehr Bediensteten;

c)

die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten;

d)

die Dienststellenversammlungen;

e)

die Dienststellenausschüsse;

f)

der Personalvertretungswahlausschuß;

g)

die Dienststellenwahlausschüsse.

(2) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung, des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete, jener der Dienststellenversammlungen und Dienststellenausschüsse auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle.

(3) Die Vertretung der Personalvertretung nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Personalvertretungsausschusses oder, wenn ein solcher nicht zu bilden ist, durch die Vertrauensperson.

(4) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Vertrauensperson sowie die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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