§ 6 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bedienstetenversammlung

 

§ 6

 

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde bildet die Bedienstetenversammlung.

(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson;

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Personalvertretungsausschusses, ausgenommen wenn dieser nach § 7 Abs 3 gebildet ist;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung der Vertrauensperson und zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen und Erlöschen der Funktion einer Vertrauensperson (§ 25 Abs 8);

d)

die Beschlußfassung über die Anhörung zur Kündigung oder Entlassung einer Vertrauensperson (§ 31 Abs 4);

e)

die Beschlußfassung über den Antrag des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage (§ 33) und im Fall des § 34 Abs 5 über die Bestellung eines Verwalters und Rechnungsprüfers für den Personalvertretungsfonds.

Die Bedienstetenversammlung ist weiters berechtigt, Anträge an den Personalvertretungsausschuß oder die Vertrauensperson zu stellen.

(3) Die Bedienstetenversammlung ist über Beschluß des Personalvertretungsausschusses vom Vorsitzenden oder von der Vertrauensperson nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb einer Funktionsperiode (§ 14 Abs 1) einzuberufen. Der Termin der Bedienstetenversammlung wird vom Personalvertretungsausschuß oder von der Vertrauensperson bestimmt. Von der Einberufung sind der Bürgermeister und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter) in Kenntnis zu setzen.

(4) Eine Bedienstetenversammlung ist außerdem innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Bediensteten der Gemeinde unter Angabe des Grundes verlangt.

(5) Bei Funktionsunfähigkeit des Personalvertretungsausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, obliegt sie dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Falls die Vertrauensperson ihrer Verpflichtung zur Einberufung einer Bedienstetenversammlung nicht nachkommt, ist diese von ihrem Stellvertreter einzuberufen. Unterläßt auch dieser die Einberufung oder wurde keine Vertrauensperson gewählt, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Dies gilt auch im Fall einer Entscheidung gemäß § 25 Abs 8.

(7) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Personalvertretungsausschusses oder die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung der jeweilige Stellvertreter, im Fall auch deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Mitglied des Personalvertretungsausschusses. Bei Funktionsunfähigkeit des Personalvertretungsausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Dies gilt auch, wenn keine Vertrauensperson gewählt wurde bzw bei einer Entscheidung gemäß § 25 Abs 8.

(8) Die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind.

(9) In der Bedienstetenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der am Tag der Versammlung Bediensteter der Gemeinde ist. Die Bedienstetenversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalvertretungsausschuß kann Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinn des § 2 Abs 3 sowie Vertreter der Verwaltung oder andere sachverständige Personen zur Beratung der Bedienstetenversammlung einladen.

(10) Die Bedienstetenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend ist. Ist eine Bedienstetenversammlung beschlußunfähig, so ist sie eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Versammlung hinzuweisen.

(11) Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ein Beschluß über die Enthebung des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(12) Wenn es aus Gründen eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes erforderlich ist, kann die Bedienstetenversammlung zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten und Anträgen gemäß Abs 2 lit a und zweiter Satz auch geteilt durchgeführt werden (Teilbedienstetenversammlung). Bei der Einberufung von Teilbedienstetenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer der Teilbedienstetenversammlungen möglich ist. Die Bediensteten sind nur zur Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung berechtigt. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und die Vertrauensperson können an allen Teilbedienstetenversammlungen teilnehmen; sie sind jedoch nur einmal stimmberechtigt. Zur Feststellung, ob ein gültiger Beschluß zustande gekommen ist, sind die bei den einzelnen Teilbedienstetenversammlungen anwesenden Bediensteten und abgegebenen Stimmen jeweils zusammenzuzählen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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