1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg sowie der Bediensteten der Gemeindeverbände.
(2) Für die Bediensteten jeder Gemeinde ist eine Personalvertretung einzurichten.
(3) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
a) | in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen und dem Dienststand angehören; | |||||||||
b) | in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen. |
(4) Nicht als Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes gelten:
a) | Personen, deren Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist; | |||||||||
b) | Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 833/1992, Anwendung findet; | |||||||||
c) | Personen, die von Abs 5 erfaßt werden. |
(5) Auf die Bediensteten, die in einem wirtschaftlichen Unternehmen gemäß § 65 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 oder in einer von der Gemeinde nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 geführten Krankenanstalt beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 110, 111, 112, 114 und 123 bis 134a.
(6) Die für Gemeinden getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Gemeindeverbände. Die den Bürgermeistern, Gemeindevorstehungen und Gemeindevertretungen zugewiesenen Aufgaben sind bei den Gemeindeverbänden von den Verbandsvorsitzenden, den Verbandsvorständen bzw den Verbandsversammlungen wahrzunehmen.
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