§ 8 Gem-PVG § 8

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Personalvertretungsausschuß hat folgende Aufgaben:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

die Interessen eines Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, wenn dies von ihm für seine Person verlangt wird, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, soweit die Besichtigung nicht der Kontrolle des Dienstbetriebes dient;

d)

Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse zu treffen;

e)

bei der Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen mitzuwirken (§ 4);

f)

Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs 1) zu erlassen; diese Geschäftsordnungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen;

g)

den Personalvertretungswahlausschuß (§ 16) und bei Neubildung einer Dienststelle einen Dienststellenwahlausschuß (§ 17) zu bestellen;

h)

an der Dienstfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 27 Abs 6);

i)

bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 28 Abs 3);

j)

bei der Kündigung oder Entlassung von Personalvertretern und der Geltendmachung der dienstrechtlichen Verantwortung mitzuwirken (§ 31 Abs 2 und 3);

k)

die Einführung einer Personalvertretungsumlage zu beantragen (§ 33) und den Personalvertretungsfonds zu verwalten (§ 34);

l)

ein Mitglied der Schlichtungsstelle zu bestellen (§ 35).

(2) Dem Personalvertretungsausschuß obliegt ferner die Mitwirkung (§ 9 Abs 1) an folgenden Maßnahmen:

a)

Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Bedienstetenschutz und die Sozialversicherung;

b)

Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

c)

Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

d)

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber und einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Dienstgebers;

e)

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, es sei denn, sie wird vom Bediensteten beantragt;

f)

Untersagung einer Nebenbeschäftigung bei Vertragsbediensteten;

g)

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz bei Vertragsbediensteten;

h)

Erlassung bzw Änderung der Geschäftseinteilung des Gemeindeamtes sowie der Satzungen der Unternehmungen;

i)

Einführung eingreifend neuer Arbeitsmethoden und ebensolcher Maßnahmen der Arbeitsorganisation;

j)

Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten einschließlich solcher Arbeitssysteme, welche auch zur Kontrolle der Bediensteten geeignet sind;

k)

Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten der Bediensteten, die über die Verarbeitung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

l)

Aufnahme oder Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Ernennung, Beförderung, Überstellung und, wenn die Maßnahme gegen den Willen des Bediensteten erfolgt, Versetzung, Dienstzuteilung und Abberufung des Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung in einer anderen Dienststelle;

m)

Erstellung und Änderung von Richtlinien über die Möglichkeit der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

n)

Vergabe und Auflassung von Dienst- und Naturalwohnungen;

o)

Errichtung, Ausgestaltung, Verwaltung und allfällige Auflösung von Unterstützungs-, Wohlfahrts- und sonstigen Einrichtungen der Gemeinde für die Bediensteten;

p)

Maßnahmen gemäß § 12 Abs 4 lit. a und c, wenn keine Dienststellenausschüsse eingerichtet sind.

(3) Mit dem Personalvertretungsausschuß ist im Sinn des § 9 Abs. 2 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckt oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

(4) Dem Personalvertretungsausschuß sind folgende Maßnahmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen:

a)

die beabsichtigte Erstattung oder Weiterleitung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission, die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung eines Disziplinarverfahrens;

b)

eine Dienstunfallanzeige;

c)

der Übertritt eines Bediensteten in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;

d)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Bediensteten und die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung.

(5) Bei der Erstellung und Abänderung des Stellenplanes ist der Personalvertretungsausschuß innerhalb angemessener Frist zu hören.

(6) Dem Personalvertretungsausschuß sind jährlich die jeweils auf den neuen Stand gebrachten Personalstandsverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete sowie Bedienstetenlisten mit Namen, Amtstitel, Geburtsdaten, Dienststelle und Wohnungsadresse zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Verzeichnisse richtet sich nach den im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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