§ 7 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Personalvertretungsausschuß

 

§ 7

 

(1) In jeder Gemeinde mit ständig 20 oder mehr Bediensteten ist ein Personalvertretungsausschuß zu bilden.

(2) In Gemeinden, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, wird der Personalvertretungsausschuß durch Wahl berufen. Er besteht in Gemeinden mit 20 bis 40 Bediensteten aus drei, in solchen mit 41 bis 100 Bediensteten aus fünf und in Gemeinden mit mehr als 100 Bediensteten aus sieben Mitgliedern. Maßgebend für die Größe des Personalvertretungsausschusses ist die Anzahl der Bediensteten am Stichtag der Wahl. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten während der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses ist auf die Zahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.

(3) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, besteht der Personalvertretungsausschuß aus mindestens drei Mitgliedern. Mitglieder des Personalvertretungsausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Bestehen in einer Gemeinde nur zwei Dienststellenausschüsse, ist das dritte Mitglied unter Anwendung der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes aufgrund der bei der Wahl zu den Dienststellenausschüssen sich insgesamt ergebenden Stärkeverhältnisse von der betreffenden Wählergruppe namhaft zu machen.

(4) Überdies haben Dienststellen mit mehr als 40 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied und mit mehr als 100 Bediensteten noch ein weiteres Mitglied in den Personalvertretungsausschuß zu entsenden. Diese zusätzlichen Mitglieder sind vom jeweiligen Dienststellenausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen, wobei die nach Abs 3 entsendeten Mitglieder anzurechnen sind.

(5) Darüber hinaus muß jede Wählergruppe, der in den Dienststellenausschüssen zumindest ein Personalvertreter angehört, im Personalvertretungsausschuß entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der mandatsstärksten Wählergruppe vertreten sein, wobei die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend ist. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimalstelle größer als 4 ist. Soweit danach zusätzliche Mitglieder in den Personalvertretungsausschuß berufen sind, sind diese von der betreffenden Wählergruppe namhaft zu machen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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