Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er übt als Botschaftssekretär (Verwendungsgruppe A 2) seit 1. August 2002 an der Österreichischen Botschaft in W die Funktion eines Kanzlers aus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine im Februar 2000 geborene Tochter, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnt. In der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 4. November 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, dass... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich63/02 Gehaltsgesetz
Norm: ABGB §140;EStG 1988 §33;FamLAG 1967 §2;GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;GehG 1956 §4;
Rechtssatz: Der Beamte spricht - bereits unter Berücksichtigung eines (allerdings bislang nicht überprüften) "Selb... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich63/02 Gehaltsgesetz
Norm: ABGB §140;EStG 1988 §33;FamLAG 1967 §2;GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;GehG 1956 §4;
Rechtssatz: Die Überlegungen der Behörde, die vom Beamten angesprochene monatliche Belastung durch die fraglichen ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 92/12/0297, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1992 aufgehoben, mit dem die dem Beschwerdeführer bisher gebührenden Steigerungsbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956,... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §4;GehG 1956 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ihrem Zweck nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muss demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, Zl. 2454/60). Entscheidungsgrundlage für die Festst... mehr lesen...