Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehranstalt Klagenfurt. Er bezog für seinen 1971 geborenen Sohn D. den Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage und zuletzt bis 30. Juni 1996 die Haushalts- bzw. Kinderzulage gemäß § 4 GG 1956 in der jeweiligen Fassung. Mangels Vorlage eines Nachweises über die Tätigkeit seines Sohnes wurde mit Wirksamkeit vom 29. Mai 1996 d... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1 idF 1996/109;GehG 1956 §4 Abs7a idF 1992/873;GehG 1956 §4 Abs7b idF 1992/873;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass den Beamten nach § 4 Abs. 7a GG 1956 (idF des Art. II Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 873/1992) und nach § 4 Abs. 7b GG 1956 (in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992) eine für das Entstehen des Anspruches auf Haushalts- bzw. Kinderzulage relevante Nachweispflic... mehr lesen...