Norm: ABGB §141 IEABGB §166 AaABGB §1327 aABGB §1327 c2ABGB §1327 dGehG 1956 §4PG 1965 §25 Abs3
Rechtssatz: Die Familienzulagen (Kinderzulage und Haushaltszulage) sind sowohl beim Einkommen des Verunglückten wie auch beim Einkommen der Witwe außer Anschlag zu lassen. Entscheidungstexte 2 Ob 228/70 Entscheidungstext OGH 10.09.1970 2 Ob 228/70 ... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §4GehG 1956 §13a
Rechtssatz: Auch zu unrecht ausgezahlte Haushaltszulagen fallen unter § 13 a GehG 1956. Gutgläubiger Empfang? Entscheidungstexte 4 Ob 42/69 Entscheidungstext OGH 15.07.1969 4 Ob 42/69 Veröff: JBl 1970,47 = Arb 8645 = SozM ID,733 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059... mehr lesen...
Am 7. Dezember 1965 gegen 0.30 Uhr fuhr der Zweitbeklagte mit einem LKW, dessen Halterin die Erstbeklagte war, auf der Bundesstraße 17 von Leoben Richtung Bruck a. d. Mur. Zur selben Zeit fuhr Franz R., der damalige Ehemann der Erstklägerin und ehelicher Vater des Zweitklägers, mit seinen PKW in der Gegenrichtung auf dieser Straße. Kurz vor der Begegnung der beiden Fahrzeuge fuhr der Zweitbeklagte mit seinem Fahrzeug über die Straßenmitte; die beiden Fahrzeuge stießen zusammen, wobei ... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §4GÜG §12 Abs1
Rechtssatz: Auf die Kinderzulage steht nur dem Beamten selbst, nicht aber dem unversorgten Kinde ein Anspruch zu. Sie wird dem Beamten zur Erleichterung der mit der Erhaltung der Kinder verbundenen Lasten gewährt und daher ebenso wie die Kinderbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen sein. Entscheidungstexte 7 Ob 235/57 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IEABGB §166 AaGehG 1956 §4JN §1 DVb1bbKinderbeihilfenG §1
Rechtssatz: Die Kinderbeihilfe ist ein Bestandteil des Einkommens der anspruchsberechtigten Person, der sich lediglich bei der Unterhaltsbemessung durch Erhöhung des als Bemessungsgrundlage dienenden Einkommens auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Die anspruchsberechtigte Person ist jedoch nicht zur Ausfolgung der Ernährungsbeihilfe (Kinderbeihilfe) an das Kind oder sonst ... mehr lesen...