Mit Antrag vom 17. Oktober 2005 begehrte der Beschwerdeführer, ihm die Zeit seines Karenzurlaubes vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. August 2005 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängten, zu berücksichtigen, und ihm den von ihm nachzuzahlenden Pensionsbeitrag bescheidmäßig bekannt zu geben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. November 2005 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz die Karenzurlaube gemäß § 75 Beamten-Dienstre... mehr lesen...