§ 140 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 46,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

Euro

Grundstufe

80,587,9

143,7156,8

Dienst- a)

170,7186,3

243,9266,2

stufe 1 b)

215,4235,1

308,3336,5

Dienststufe 2

308,3336,5

381,2416,1

Dienststufe 3

454,3495,9

543,4593,1

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

Euro

III

Leutnant

181,9198,5

und

Oberleutnant

214,1233,7

IV

Hauptmann

278,6304,1

ab V

304,5332,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  1. (3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 170,7 €.
  2. (3)Absatz 3Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 186,3 €.
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oderdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
    1. 1.Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. 2.Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 46,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

Euro

Grundstufe

80,587,9

143,7156,8

Dienst- a)

170,7186,3

243,9266,2

stufe 1 b)

215,4235,1

308,3336,5

Dienststufe 2

308,3336,5

381,2416,1

Dienststufe 3

454,3495,9

543,4593,1

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

Euro

III

Leutnant

181,9198,5

und

Oberleutnant

214,1233,7

IV

Hauptmann

278,6304,1

ab V

304,5332,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  1. (3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 170,7 €.
  2. (3)Absatz 3Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 186,3 €.
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oderdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
    1. 1.Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. 2.Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

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