§ 140 GehG Dienstzulagen

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 46,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

Euro

Grundstufe

80,587,9

143,7156,8

Dienst- a)

170,7186,3

243,9266,2

stufe 1 b)

215,4235,1

308,3336,5

Dienststufe 2

308,3336,5

381,2416,1

Dienststufe 3

454,3495,9

543,4593,1

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

Euro

III

Leutnant

181,9198,5

und

Oberleutnant

214,1233,7

IV

Hauptmann

278,6304,1

ab V

304,5332,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  1. (3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 170,7 €.
  2. (3)Absatz 3Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 186,3 €.
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oderdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
    1. 1.Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. 2.Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 46,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

Euro

Grundstufe

80,587,9

143,7156,8

Dienst- a)

170,7186,3

243,9266,2

stufe 1 b)

215,4235,1

308,3336,5

Dienststufe 2

308,3336,5

381,2416,1

Dienststufe 3

454,3495,9

543,4593,1

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

Euro

III

Leutnant

181,9198,5

und

Oberleutnant

214,1233,7

IV

Hauptmann

278,6304,1

ab V

304,5332,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  1. (3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 170,7 €.
  2. (3)Absatz 3Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 186,3 €.
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oderdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
    1. 1.Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. 2.Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten