§ 139 GehG Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
§ 139.Paragraph 139,

Es sind anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,Paragraph 119, Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
  2. 2.Ziffer 2§ 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.Paragraph 121 und Paragraph 122, auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 12.02.2015 bis 14.08.2018
§ 139.Paragraph 139,

Es sind anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,Paragraph 119, Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
  2. 2.Ziffer 2§ 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.Paragraph 121 und Paragraph 122, auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

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