§ 139 GehG Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

Es sind anzuwenden:

1.

§ 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

2.

§ 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 12.02.2015 bis 14.08.2018

Es sind anzuwenden:

1.

§ 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

2.

§ 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

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