§ 47 GebAG Sachverständige für chemische Untersuchungen

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

1.

für eine Untersuchung von Leichenteilen

a)

auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)

48,90 €

b)

auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)

73,10 €

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)

88,10 €

2.

für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genussmitteln

a)

auf flüchtige Gifte

30,30 €

b)

auf Metallgifte

43,30 €

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

58,30 €

3.

für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten

58,30 €

4.

für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen

30,30 €

5.

für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen

58,30 €

6.

a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung

16,70 €

b)

für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren,wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz

32,10 €

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Untersuchung von Leichenteilen
      1. a)Litera aauf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen) 41,80 Euro (Anm. 1)
      2. b)Litera bauf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 62,50 Euro (Anm. 2)
      3. c)Litera cauf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen) 75,30 Euro (Anm. 3)
    2. 2.Ziffer 2für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
      1. a)Litera aauf flüchtige Gifte 25,90 Euro (Anm. 4)
      2. b)Litera bauf Metallgifte 37 Euro (Anm. 5)
      3. c)Litera cauf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe 49,80 Euro (Anm. 6)
    3. 3.Ziffer 3für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten 49,80 Euro (Anm. 6)
    4. 4.Ziffer 4für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen 25,90 Euro (Anm. 4)
    5. 5.Ziffer 5für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen .. 49,80 Euro (Anm. 6)
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera afür eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung 14,30 Euro (Anm. 7)
      2. b)Litera bfür eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz 27,40 Euro (Anm. 8)
  2. (2)Absatz 2Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
  3. (3)Absatz 3Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.Der Absatz eins, ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

1.

für eine Untersuchung von Leichenteilen

a)

auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)

48,90 €

b)

auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)

73,10 €

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)

88,10 €

2.

für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genussmitteln

a)

auf flüchtige Gifte

30,30 €

b)

auf Metallgifte

43,30 €

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

58,30 €

3.

für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten

58,30 €

4.

für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen

30,30 €

5.

für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen

58,30 €

6.

a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung

16,70 €

b)

für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren,wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz

32,10 €

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Untersuchung von Leichenteilen
      1. a)Litera aauf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen) 41,80 Euro (Anm. 1)
      2. b)Litera bauf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 62,50 Euro (Anm. 2)
      3. c)Litera cauf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen) 75,30 Euro (Anm. 3)
    2. 2.Ziffer 2für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
      1. a)Litera aauf flüchtige Gifte 25,90 Euro (Anm. 4)
      2. b)Litera bauf Metallgifte 37 Euro (Anm. 5)
      3. c)Litera cauf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe 49,80 Euro (Anm. 6)
    3. 3.Ziffer 3für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten 49,80 Euro (Anm. 6)
    4. 4.Ziffer 4für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen 25,90 Euro (Anm. 4)
    5. 5.Ziffer 5für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen .. 49,80 Euro (Anm. 6)
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera afür eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung 14,30 Euro (Anm. 7)
      2. b)Litera bfür eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz 27,40 Euro (Anm. 8)
  2. (2)Absatz 2Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
  3. (3)Absatz 3Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.Der Absatz eins, ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

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