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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
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(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.