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Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. |
| |||||||||
2. | anstatt der Entschädigung nach Z 1 | |||||||||
a) | beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, | |||||||||
b) | beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, | |||||||||
c) | anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, | |||||||||
d) | die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. |
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. |
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2. | anstatt der Entschädigung nach Z 1 | |||||||||
a) | beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, | |||||||||
b) | beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, | |||||||||
c) | anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, | |||||||||
d) | die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. |
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.