§ 18 GebAG Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
    1. 1.Ziffer eins12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,12,10 Euro Anmerkung 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
    2. 2.Ziffer 2anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,
      1. a)Litera abeim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
      2. b)Litera bbeim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
      3. c)Litera canstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
      4. d)Litera ddie angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1.

14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.

anstatt der Entschädigung nach Z 1

a)

beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)

beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)

anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)

die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
    1. 1.Ziffer eins12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,12,10 Euro Anmerkung 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
    2. 2.Ziffer 2anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,
      1. a)Litera abeim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
      2. b)Litera bbeim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
      3. c)Litera canstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
      4. d)Litera ddie angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1.

14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.

anstatt der Entschädigung nach Z 1

a)

beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)

beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)

anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)

die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

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