Norm: §42 ZPO, §41 ZPO, §18 GebAG, §3 GebAG, §54 ZPO
Rechtssatz: Kosten eines Stellvertreters eines freiberuflichen Steuerberaters, die für die Zeit der verhandlungsbedingten Abwesenheit von der Kanzlei aufgelaufen sind, stellen "Schaden durch Zeitversäumnis" nach §42 ZPO dar (Fasching Komm II 327; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 28). Die Notwendigkeit der Bestellung des Vertreters und die Angemessenheit der von diesem begehrten Kost... mehr lesen...