Die Beschwerdeführerin wurde zur Einvernahme als Zeugin in der für 22. November 2006, 9.00 Uhr, anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung in einer Verwaltungsstrafsache vor der belangten Behörde geladen. Die Beschwerdeführerin erschien ladungsgemäß und beantragte für die Zeit ihrer Abwesenheit in der von ihr geführten Parfümerie für die Kosten eines Stellvertreters Zeugengebühren in der Höhe von EUR 300,--. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 forderte die belangte Behörde die Zeu... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;GebAG 1975 §3 Abs1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0207), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Pe... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;GebAG 1975 §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Behörde hat die Zeugin (nur) zum Nachweis des ihr tatsächlich entgangenen Einkommens aufgefordert. Die Zeugin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Parfümerie alleine betreibe und daher einen Stellvertreter beauftragt habe. Soferne die Behö... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Zivilverfahren zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. März 2005 als Zeuge geladen. Er kam dieser Ladung nach. Mit einem an die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt gerichteten Schriftsatz vom 22. März 2005 begehrte er unter Vorlage einer vorgedruckten Bestätigung über die Vergütung f... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens n... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen get... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;
Rechtssatz: Der Zeuge hat die Notwendigkeit, den Geschäftsbetrieb (im Sinn eines Anwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen) aufrecht zu erhalten, im Verwaltungsverfahren initiativ darzutun, wobei insbesondere auch zu begründen ist, weshalb eine aus diesem Grund erfolgte Bestellung nur... mehr lesen...
1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0096, und vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, verwiesen werden. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; die belangte Behörde habe durch Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide Gebühren (Fahrtkosten) im Umfang von je S 34,-- den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Part... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/17/0231 E 15. April 1994 RS 12 Stammrechtssatz Die Frage der BESCHEINIGUNG muß von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten,... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat seinem Erkenntnis vom 28. April 2003, 99/17/0207, zu Grunde gelegt, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien ihren Anspruch auf Zeugengebühren (hier die Kosten eines jeweils notwendigen Stellvertreters) ausreichend konkret behauptet haben.... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis vom 15. April 1997 wurde Frau S. schuldig erkannt, die Straßenverkehrsordnung 1960 übertreten zu haben. Dieses Straferkenntnis wurde mit einem durch den Beschwerdeführer als rechtsfreundlichen Vertreter von Frau S. eingebrachten Berufungsschriftsatz bekämpft. 2. Da der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Entlastungszeuge angeboten hatte, wurde er von der belangten Behörde zur mündlichen Berufungsverhandlung am 28. A... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Der Ersatz der Vertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG gebührt auch dann, wenn der (auch) als Zeuge geladene Parteienvertreter sich bei einem mit jener Verhandlung, in der er als Zeuge vernommen wurde, kollidierenden weiteren Termin vertreten lassen musste (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0048). Europ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §4 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/03/0048 E 4. Juli 1997 RS 2 Stammrechtssatz Als Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG können auch Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Substituten durch einen RECHTSANWALT, um einer Verpflichtung als Z... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/17/0172 E 15. April 1994 RS 1 Stammrechtssatz Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter" iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kan... mehr lesen...
1.1. Mit den erstinstanzlichen Bescheiden je vom 16. September 1997 wurden die Gebühren der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien als Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Mödling am 16. März 1997 mit S 1.822,-- bzw. S 2.371,-- bestimmt. Der jeweils zugesprochene Gebührenbetrag setzt sich aus Fahrtkosten von (jeweils) S 34,-- und (jeweils) Kosten für einen Stellvertreter nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c Gebührenanspruchsgesetz von S 1.78... mehr lesen...
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 1999 in einem vor dem Bezirksgericht Linz-Land geführten Zivilprozess als Zeuge vernommen. Er beantragte als Zeugengebühren Reisekosten in der Höhe von S 176,40 (36 km a 4,90 S) und Kosten für einen Stellvertreter von S 2.800,--, insgesamt somit S 2.976,40. Der Beschwerdeführer wurde mit Note der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 17. März 1999 aufgefordert "im Rahmen der in § 18 Abs. 3 GebAG 1975 festgelegten Bescheinigungspfli... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §6 Abs1;GebAG 1975 §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/17/0001 E 25. Februar 1994 RS 1 Stammrechtssatz Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (Hinweis ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefal... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Term... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs.1 Z.2 lit. c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit ei... mehr lesen...
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Wirtschaftstreuhänder, wurde am 31. Juli 1997 in einer Finanzstrafsache als Zeuge vernommen. Nach dem Inhalt des Protokolles wurde (unter anderem) gemäß § 108 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) darauf hingewiesen, dass er Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis habe und diesen Anspruch bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung geltend zu machen habe. Mit Schreiben vom 6. August... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis errechnete der Zeuge durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes (nach den Honorarrichtlinien) mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes E... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 3 Stammrechtssatz Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird de... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefal... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/17/0329 E 15. April 1994 RS 10 Stammrechtssatz Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aus... mehr lesen...
1.1. Der Beschwerdeführer war als Zeuge zu einem Zivilprozess vor dem Landesgericht Leoben für den 14. März 2000, Beginn 13.30 Uhr, geladen worden. Er wurde dort vernommen, wobei nach der diesbezüglichen Bestätigung des Gerichts die unmittelbare Vernehmung wie auch die Anwesenheit des Zeugen bis 14.30 Uhr erforderlich war. 1.2. Mit Schreiben vom 15. März 2000 machte der Beschwerdeführer einen Gebührenanspruch in der Höhe von S 8.872,37 (Reisekosten S 1.672,37 und Kosten für ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/17/0172 E 15. April 1994 RS 3 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen ge... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/17/0172 E 15. April 1994 RS 1 Stammrechtssatz Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter" iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kan... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;
Rechtssatz: Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §6 Abs1;GebAG 1975 §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/17/0001 E 25. Februar 1994 RS 1 Stammrechtssatz Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bl... mehr lesen...