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(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.