§ 127 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 79a79 sowie

2.

das Zustellgesetz

anzuwenden.

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2020

Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 79a79 sowie

2.

das Zustellgesetz

anzuwenden.

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