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Legende:
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Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis | |||||||||
2. | das Zustellgesetz | |||||||||
anzuwenden. |
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis | |||||||||
2. | das Zustellgesetz | |||||||||
anzuwenden. |