Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 75/2020)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
3.Ziffer 3die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
4.Ziffer 4die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4 und 5,
5.Ziffer 5die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
6.Ziffer 6die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
7.Ziffer 7die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowiedie Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
8.Ziffer 8die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5,
(2)Absatz 2Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 3, Ziffer 3,) Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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