(1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
1. | die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 75/2020) | ||||||||||
3. | die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2, | |||||||||
4. | die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5, | |||||||||
5. | die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1, | |||||||||
6. | die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2, | |||||||||
7. | die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie | |||||||||
8. | die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5. |
(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.
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