§ 5 FTFG

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,

4.

die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

5.

die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

6.

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

7.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie

8.

die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 FTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 FTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 FTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 FTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 FTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FTFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4c FTFG
§ 5a FTFG