§ 9 FTFG Aufgaben des Aufsichtsrates

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben des Aufsichtsrates sind
    1. 1.Ziffer einsdie Überwachung
      1. a)Litera ader Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,
      2. b)Litera bder Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
      3. c)Litera cder Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,
      4. d)Litera ddes Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,
      5. e)Litera eder Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie
      6. f)Litera fder Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über
      1. a)Litera aden Jahresabschluss,
      2. b)Litera bden Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung,
      3. c)Litera cden Corporate-Governance-Bericht,
      4. d)Litera deine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,
      5. e)Litera edie schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten,
      6. f)Litera fdie Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
      7. g)Litera gdie Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten,
      8. h)Litera hdie Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien sowie
      9. i)Litera idie Festlegung der Wertgrenze gemäß § 6 Abs. 2,die Festlegung der Wertgrenze gemäß Paragraph 6, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3die Zustimmung
      1. a)Litera azum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
      2. b)Litera bzum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. c)Litera czu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. d)Litera dzur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. e)Litera ezur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      6. f)Litera fzur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,
      7. g)Litera gzur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,
      8. h)Litera hzum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
      9. i)Litera izur Geschäftsordnung der anderen Organe,
      10. j)Litera jzur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, und 5,
      11. k)Litera kzur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision sowie
      12. l)Litera lzur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung,
    4. 4.Ziffer 4die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
    5. 5.Ziffer 5die Wahl
      1. a)Litera ades Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 unddes Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4, und
      2. b)Litera bdes weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 9b Abs. 1 Z 4,des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 4,,
    6. 6.Ziffer 6die Bestellung
      1. a)Litera ader kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 undder kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, und
      2. b)Litera beiner Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,
    7. 7.Ziffer 7die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß Paragraph 8 b,,
    8. 8.Ziffer 8die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie
    9. 9.Ziffer 9die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  5. (5)Absatz 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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