Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDem Kuratorium gehören an
1.Ziffer einsals stimmberechtigte Mitglieder:
a)Litera adie Mitglieder des Präsidiums (§ 8a) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,
b)Litera bdie Referentinnen und Referenten sowie
2.Ziffer 2als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.
(2)Absatz 2Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:
1.Ziffer einsDie Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, öffentlich auszuschreiben.Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, öffentlich auszuschreiben.
2.Ziffer 2Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.
(3)Absatz 3Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(4)Absatz 4Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.
(5)Absatz 5Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.
(6)Absatz 6Die Präsidentin oder der Präsident
1.Ziffer einslädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und
2.Ziffer 2führt den Vorsitz im Kuratorium.
Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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