(1) Die Organe des Wissenschaftsfonds sind
1. | die Delegiertenversammlung (§ 5), | |||||||||
2. | das Kuratorium (§ 6), | |||||||||
3. | die Präsidentin oder der Präsident (§ 7), | |||||||||
4. | das Präsidium (§ 8) sowie | |||||||||
5. | der Aufsichtsrat (§ 9). |
(2) Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
(3) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.
(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(5) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:
1. | die Organe des Wissenschaftsfonds sowie | |||||||||
2. | die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund | |||||||||
a) | dieses Bundesgesetzes oder | |||||||||
b) | der Geschäftsordnung | |||||||||
bestimmte Aufgaben übertragen wurden. | ||||||||||
(6) | Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden. |
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