(2)Absatz 2Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
(3)Absatz 3Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wahr.
(4)Absatz 4Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(5)Absatz 5Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:
1.Ziffer einsdie Organe des Wissenschaftsfonds sowie
2.Ziffer 2die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund
a)Litera adieses Bundesgesetzes oder
b)Litera bder Geschäftsordnung
bestimmte Aufgaben übertragen wurden.
(6)Absatz 6Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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