Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den Paragraphen eins und 2 Absatz eins, angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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