Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.Die in Absatz eins, genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.
(3)Absatz 3Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.Die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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