§ 8 FTFG Aufgaben des Präsidiums

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben des Präsidiums sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung von Vorschlägen für
      1. a)Litera adas Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 3 Z 2,das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2,,
      2. b)Litera bdie Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. c)Litera cden Jahresabschluss sowie
      4. d)Litera dGeschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,
    3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,
    4. 4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2,die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    6. 6.Ziffer 6der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowieder Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    7. 7.Ziffer 7die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG).die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG).
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
  3. (3)Absatz 3Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:
    1. 1.Ziffer einsdie elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2 auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 75/2020)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
    1. 3.Ziffer 3die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über
      1. a)Litera aalle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. b)Litera bdie Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,
      3. c)Litera cfür den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie
      4. d)Litera dalle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,
    2. 4.Ziffer 4die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowiedie Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie
    3. 5.Ziffer 5die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:die Veröffentlichung der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
      1. a)Litera aName und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,
      2. b)Litera bBeginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,
      3. c)Litera cKompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie
      4. d)Litera dMitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.
  4. (4)Absatz 4Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Absatz 3, übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.
  5. (5)Absatz 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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