§ 8 FTFG

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

1.

die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

2.

die Erstellung von Vorschlägen für

a)

das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 3 Z 2,

b)

die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

c)

den Jahresabschluss sowie

d)

Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,

3.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,

4.

die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2,

5.

regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

6.

der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie

7.

die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

1.

die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2 auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über

a)

alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,

b)

die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,

c)

für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie

d)

alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,

4.

die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie

5.

die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:

a)

Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,

b)

Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,

c)

Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie

d)

Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 FTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 FTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 FTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 FTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 FTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FTFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 FTFG
§ 8a FTFG