Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.
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