§ 7 FTFG

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind

1.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds,

2.

der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,

3.

der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),

4.

die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,

5.

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,

6.

die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,

7.

die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß § 3 Z 3,

7a.

gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,

8.

die Vorsitzführung

a)

im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und

b)

im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie

9.

die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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