§ 7 FTFG Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung des Wissenschaftsfonds,
    2. 2.Ziffer 2der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,
    3. 3.Ziffer 3der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (Paragraph 8, Absatz 4,),
    4. 4.Ziffer 4die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,die Einberufung des Kuratoriums gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
    5. 5.Ziffer 5die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    6. 6.Ziffer 6die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
    7. 7.Ziffer 7die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß § 3 Z 3,die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3,,
    8. 7a.Ziffer 7 agegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
    9. 8.Ziffer 8die Vorsitzführung
      1. a)Litera aim Kuratorium (§ 6a Abs. 6) undim Kuratorium (Paragraph 6 a, Absatz 6,) und
      2. b)Litera bim Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowieim Präsidium (Paragraph 8, Absatz 2,) sowie
    10. 9.Ziffer 9die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).die Leitung der Geschäftsstelle (Paragraph 8 c,).
  2. (2)Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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