(1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
1. | die Vertretung des Wissenschaftsfonds, | |||||||||
2. | der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds, | |||||||||
3. | der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4), | |||||||||
4. | die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6, | |||||||||
5. | die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, | |||||||||
6. | die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates, | |||||||||
7. | die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß § 3 Z 3, | |||||||||
7a. | gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2, | |||||||||
8. | die Vorsitzführung | |||||||||
a) | im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und | |||||||||
b) | im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie | |||||||||
9. | die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c). |
(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
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