Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDen Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
1.Ziffer einsdie oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie
2.Ziffer 2die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.
(2)Absatz 2Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
(3)Absatz 3Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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