(1) Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
1. | grobe Pflichtverletzung oder | |||||||||
2. | Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder | |||||||||
3. | ein Ausschließungsgrund gemäß § 8a Abs. 8, | |||||||||
wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat. |
(2) Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.
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