Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
1.Ziffer einsgrobe Pflichtverletzung oder
2.Ziffer 2Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.
(2)Absatz 2Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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