Der Wissenschaftsfonds hat
1. | bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren; | |||||||||
2. | bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung | |||||||||
a) | ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und | |||||||||
b) | einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung | |||||||||
vorzulegen; | ||||||||||
3. | in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) | |||||||||
a) | das aktuelle Dreijahresprogramm sowie | |||||||||
b) | die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) | |||||||||
zu operationalisieren. |
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