1.Ziffer einsbei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
2.Ziffer 2bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschungbis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a)Litera aein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und
b)Litera beinen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen;
3.Ziffer 3in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
a)Litera adas aktuelle Dreijahresprogramm sowie
b)Litera bdie jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG)
zu operationalisieren.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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