Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
(2)Absatz 2Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Absatz eins, an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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