Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDer Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.Ziffer einsje eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Universitäten,
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 75/2020)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
5.Ziffer 5eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,
6.Ziffer 6eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,
7.Ziffer 7eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,
8.Ziffer 8eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
9.Ziffer 9eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie
10.Ziffer 10eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde.
(2)Absatz 2Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
1.Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde,
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie
3.Ziffer 3die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,).
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.Die in Absatz eins, angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.
(4)Absatz 4Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(5)Absatz 5Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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