§ 4a FTFG Vergütung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
§ 4a.Paragraph 4 a,

Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen. Die Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.10.2015 bis 16.05.2018
§ 4a.Paragraph 4 a,

Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen. Die Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

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