Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:
1.Ziffer einsFörderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,
2.Ziffer 2widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (Paragraph 2 a,),
3.Ziffer 3die Unterstützung und Beratung des Bundes,
4.Ziffer 4Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),
5.Ziffer 5Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß § 2a Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,
6.Ziffer 6Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie
7.Ziffer 7Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.
(2)Absatz 2Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere BestimmungenFür die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen
1.Ziffer einszum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,
2.Ziffer 2zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere
a)Litera azur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Ziffer 3, bis 10,
b)Litera bzur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie
c)Litera czur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,
3.Ziffer 3zum Förderungsgegenstand,
4.Ziffer 4zur Förderungsart,
5.Ziffer 5zur Förderungshöhe,
6.Ziffer 6zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,
7.Ziffer 7zu den förderbaren Kosten,
8.Ziffer 8zum Ablauf der Förderungsgewährung,
9.Ziffer 9zur Kontrolle und Auszahlung sowie
10.Ziffer 10zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen
zu enthalten haben.
(3)Absatz 3Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 2, und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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